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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: VI B 28/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 33c Abs. 1 | |
EStG § 33c Abs. 2 | |
EStG § 33c Abs. 3 | |
EStG § 33c Abs. 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat geht der Frage nicht nach, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage für die Streitjahre 1998 und 1999 keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr) zukommt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (zuletzt: Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471, m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132). Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) ausgegangen (vgl. hierzu auch Kirchhof, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2792, 2795).
Zugleich hat das BVerfG u.a. entschieden, dass § 33c Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger gilt dies auch in Fällen beiderseitiger Berufstätigkeit. Das BVerfG hat jedoch ausdrücklich angeordnet, dass die bezeichnete Regelung für die Vergangenheit weiter anwendbar ist, bis der Gesetzgeber zum 1. Januar 2000 eine der Verfassung gemäße Neuregelung für die Zukunft getroffen hat. Da der Gesetzgeber für die Vergangenheit keine anderweitige Regelung getroffen hat, haben die Kläger nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 den mit der Verfassung nicht im Einklang stehenden Rechtszustand in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 hinzunehmen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647; Urteil vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110, m.w.N.; zur Neuregelung des § 33c EStG: s. auch Mellinghoff in Kirchhoff, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 33c Rn. 1 ff.).
Weiter gehenden Klärungsbedarf haben die Kläger für die Streitjahre nicht aufgezeigt.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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