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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: VI B 28/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Insbesondere weicht die Vorentscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel dann beruflich veranlasst sein kann, wenn er unmittelbar erfolgt, um die Fahrzeit zur Arbeitsstätte wesentlich zur verkürzen. Entscheidend ist insoweit regelmäßig eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich. Liegt eine solche Fahrzeitersparnis vor, werden die privaten Motive, die mit einem Umzug regelmäßig einhergehen, als unschädlich angesehen. Diese Rechtsprechung hat der Senat in jüngeren Entscheidungen (Urteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, und vom 23. März 2001 VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56) bestätigt und präzisiert.

Die Vorentscheidung ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles hat das Finanzgericht (FG) dahin gehend erkannt, dass die erforderliche Wegezeitverkürzung zwar (zumindest) an einigen Arbeitstagen erreicht werde; an anderen Arbeitstagen sei dies jedoch nicht der Fall. Hieraus hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung gefolgert, eine berufliche Veranlassung des Umzugs --aufgrund einer mindestens einstündigen arbeitstäglichen Fahrzeitverkürzung-- stehe nicht eindeutig fest. Diese Schlussfolgerung ist möglich. Eine Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist indessen für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.

2. Soweit die Kläger rügen, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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