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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: VI B 28/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht schlüssig dargelegt, zum Teil sind sie nicht gegeben.
1. Die Vorinstanz hat sich zur Begründung seiner Entscheidung, dass die vom Kläger, einem Lehrer u.a. für Sport, angeschafften Gegenstände (Jacken, Shorts, Shirts, Trainingsanzüge, Inliner etc.) keine Arbeitsmittel, insbesondere keine typische Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) darstellen, ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, umfassend hierzu Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl. 2007, § 9 Rz 170 ff.; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 9 Rz 325, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) gestützt. Ob die Vorentscheidung tatsächlich von einem Urteil eines anderen Finanzgerichts (FG) abweicht, kann hier dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Kläger "erfordert" die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedenfalls keine (neuerliche) Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass über den vorliegenden Einzelfall hinaus ein fallübergreifendes, allgemeines Interesse an einer neuerlichen Entscheidung des Revisionsgerichts bestehen könnte (zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782 ff.).
2. Das FG hat im Streitfall aus verschiedenen Umständen aufgrund tatrichterlicher Wertung die Schlussfolgerung gezogen, die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen seien nicht hinreichend erwerbsbezogen; eine Berücksichtigung als Werbungskosten scheide aus. An diese --zum Teil mit kumulativer Begründung versehene-- Würdigung, die insgesamt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstößt, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden; er ist als Revisionsgericht grundsätzlich nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des FG zu setzen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Rz 54 ff., 64 ff.).
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines durch die Vorinstanz begangenen Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Ein derartiger Fehler kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass das FG die entscheidungserheblichen Tatsachen anders --als von den Klägern angestrebt-- gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868). Ferner ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass das FG gegenüber den in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertretenen Klägern einen Verfahrensverstoß insbesondere in Form einer Gehörsverletzung begangen hätte.
Ende der Entscheidung
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