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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: VI B 280/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dahin gehend, das Finanzgericht (FG) sei bei seiner Überzeugungsbildung von einem nicht ausreichend festgestellten Sachverhalt ausgegangen, kann keinen Erfolg haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses ausgeübt wird, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei müssen die für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 23. April 1997 VI R 12/96, VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656). Das FG ist ausdrücklich von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen. Es hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und nach Abwägung der maßgeblichen Merkmale die Überzeugung gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass es sich bei X nicht um einen freien Mitarbeiter, sondern um einen Arbeitnehmer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehandelt hat. Diese Würdigung des FG ist möglich. Die von der Klägerin behauptete Sachverhaltsunterstellung lässt sich der Vorentscheidung nicht entnehmen.
Im Kern rügt die Klägerin, die Schlussfolgerungen des FG seien fehlerhaft. Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders gewürdigt hat, als von der Klägerin angestrebt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.
Ende der Entscheidung
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