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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: VI B 280/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Frage, ob es für die berufliche Veranlassung von Umzugskosten nur auf die regelmäßige Verkürzung der Fahrtzeiten ankomme, oder ob auch Kriterien wie die Verminderung des Unfallrisikos oder der psychischen Belastung durch die Fahrt zu berücksichtigen seien, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88 (BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610, m.w.N.) ist auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus) erst dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien (wesentliche Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen) feststeht (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Gründe.
Ende der Entscheidung
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