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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: VI B 287/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 3
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 143 Abs. 2
ZPO § 114
AO 1977 § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die leibliche Mutter des am 22. Mai 1996 geborenen Kindes X, ist verheiratet mit einem ghanaischen Staatsbürger, der seit dem 16. September 1993 in der Justizvollzugsanstalt einsitzt. Die Antragstellerin beantragte mit dem von ihr am 24. Februar 1997 unterzeichneten und am 24. März 1997 bei dem Arbeitsamt Koblenz -Familienkasse- (Beklagter) eingegangenen Antrag die Gewährung von Kindergeld für das Kind X. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 20. Mai 1997 das Kindergeld für das Kind X ab September 1996 auf monatlich 200 DM und ab Januar 1997 auf 220 DM fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für weiter zurückliegende Monate gemäß § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Kindergeld gewährt werden könne, da eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur längstens für die letzten sechs Monate vor dem Monat zulässig sei, in dem der Antrag bei der zuständigen Familienkasse eingegangen sei. Soweit der Beklagte die Zahlung von Kindergeld für die Monate vor September 1996 abgelehnt hat, hat die Antragstellerin Klage erhoben, die noch bei dem Finanzgericht (FG) anhängig ist und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gestellt. Mit ihrer Klage begehrt sie, rückwirkend ab Mai 1996 Kindergeld für das Kind X zu bewilligen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe erst dann einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld gestellt, als sie erfahren habe, dass dem leiblichen Vater des Kindes das bereits bewilligte Kindergeld für die Zeit von Mai 1996 bis Januar 1997 wieder entzogen werden sollte. Das sei mit Rückforderungsbescheid vom 24. April 1997 geschehen. Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu Recht die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG beachtet habe. Auf die Gründe, weshalb der Antrag auf Kindergeld erst verspätet gestellt worden sei, komme es dabei nicht an. Bei der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG handele es sich nicht um eine wiedereinsetzungsfähige Frist i.S. des § 110 der Abgabenordnung (AO 1977).

Mit der gegen die Ablehnung der PKH erhobenen Beschwerde nimmt die Antragstellerin auf ihr Vorbringen in der Klageschrift Bezug.

Die Antragstellerin beantragt, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses des FG PKH zu bewilligen.

Der Beklagte, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat sich nicht geäußert.

Die Beschwerde ist begründet. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach dem für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240) für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580, und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Hinreichende Erfolgsaussichten können in diesem Sinne zu bejahen sein, wenn es bei der Hauptsache um schwierige Fragen geht, über die im PKH-Verfahren eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und wenn die Einwände des Klägers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (BFH in BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580). Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1493, 1513/88, BVerfGE 81, 347, 357 f.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld um eine verfahrensrechtliche, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO 1977 zugängliche Antragsfrist oder um eine nicht verlängerbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist Gegenstand zahlreicher beim Senat anhängiger Revisionsverfahren und damit noch nicht geklärt.

Die Sache wird an das FG zurückverwiesen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105), damit dieses Feststellungen darüber trifft, ob der Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen PKH zu gewähren ist. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 29; BFH-Beschluss in BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, insoweit nicht veröffentlicht).



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