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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: VI B 289/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Im angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit der Begründung verneint, die --erstmals im Klageverfahren-- erhobene Einwendung sei nicht glaubhaft, den Lohnsteuer-Anmeldungen seien nicht Lohnzuflüsse des jeweiligen Anmeldungszeitraums, sondern erst danach auszuzahlende Löhne zugrunde gelegt worden. Dieser Würdigung schließt sich der erkennende Senat an. Abgesehen davon, dass der geschilderte Einwand nicht bereits bei der angekündigten Haftungsinanspruchnahme erhoben wurde und dass er nicht mit konkreten Zahlen darüber belegt wurde, welche Lohnzuflüsse stattdessen in den streitigen Anmeldungszeiträumen zu erfassen waren, widerspricht es jeglicher Erfahrung, dass eine GmbH angesichts ihrer vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) im Einzelnen geschilderten angespannten Finanzlage vor Konkurseröffnung Lohnsteuer für künftige Lohnzahlungen anmeldet. Hinzu kommt, dass die letzte streitige Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum Mai nach Einlassung des Antragstellers deswegen unzutreffend sei, weil für diesen Zeitraum nur noch Konkursausfallgeld gezahlt worden sei. Es ist kaum nachvollziehbar, warum eine GmbH, die keine Löhne mehr zahlt, gleichwohl für einen solchen Anmeldungszeitraum Lohnsteuer im Folgemonat deklarieren sollte, zumal sie noch nicht abschließend wissen kann, in welcher Höhe die Bundesanstalt für Arbeit auf Antrag der Arbeitnehmer diesen nach Nettolohngrundsätzen berechnetes Konkursausfallgeld gewähren wird, das zudem nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist. Demgegenüber liegt es nahe, dass --wie auch das FG angenommen hat-- einer abgegebenen Lohnsteueranmeldung tatsächliche Lohnzuflüsse zugrunde liegen, auch wenn die erfassten Löhne nicht für Arbeiten in diesem Anmeldungszeitraum entrichtet worden sind. Bei dieser Annahme ist es irrelevant, ob --wie der Antragsteller unter Beweis gestellt hat-- der Lohn für Arbeitsleistungen im Mai von der GmbH nicht mehr gezahlt worden ist. Der Antragsteller war als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, für Löhne, die im Anmeldungszeitraum --wenn auch nicht für diesen-- gezahlt worden sind, die Lohnsteuer zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Das durch die unterbliebene Entrichtung eingegangene Haftungsrisiko entfällt nicht, wenn ein Geschäftsführer irrtümlich annimmt, die Entrichtungsschuld durch vermeintliche Vorsteuer-Guthaben oder private Mittel bzw. solche eines Kreditinstituts begleichen zu können (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2004 VII B 317/03, BFH/NV 2004, 1069).

2. Das FG hat auch nicht dadurch das Recht auf Gehör verkürzt, dass es abgelehnt hat, zur mündlichen Verhandlung erst zu terminieren, nachdem der BFH über die Prozesskostenhilfe-Beschwerde (PKH-Beschwerde) entschieden hat.

Hat das FG PKH zu Recht versagt, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. oben unter 1.), und konnte sich der Steuerpflichtige auf diese Sachlage bis zum Termin der mündlichen Verhandlung wie im Streitfall einstellen, besteht kein Anspruch darauf, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH über die PKH-Beschwerde zu vertagen. Dementsprechend hat der BFH wiederholt entschieden, dass bei Ergehen der PKH-Beschwerde für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ob ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des FG noch mit Erfolg angefochten werden kann (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2001 V B 97/00, BFH/NV 2001, 1132; vom 27. Dezember 2000 XI B 123/00, BFH/NV 2001, 919; vom 15. November 2000 XI S 6/00, BFH/NV 2001, 617; vom 27. Oktober 2000 IV S 6/00, BFH/NV 2001, 472, und vom 29. September 2000 VI B 51/00, BFH/NV 2001, 327).

Allerdings kann der Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben sein, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Antragsteller daran ein Verschulden trifft (BFH-Beschluss vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, sein Bevollmächtigter habe das Mandat niedergelegt. Hiergegen spricht auch, dass mit der nach wie vor bestehenden Vollmacht am 6. November 2000, also vor der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2000 PKH-Beschwerde und nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 22. Januar 2001 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Die Erklärung, an einer Verhandlung nur für den Fall teilnehmen zu wollen, dass zuvor PKH bewilligt werde, beinhaltet keine Niederlegung des Mandats.

Ende der Entscheidung

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