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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: VI B 29/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es liegt weder die behauptete Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Der erkennende Senat hat in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass bei einem zu 25 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig davon auszugehen ist, dass einzelne Stützungsmaßnahmen zugunsten der Gesellschaft z.B. ein verlorener Zuschuss oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände Werbungskosten bei den Einkünften des Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen sind (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1993 VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242, und vom 11. Februar 1993 VI R 4/91, BFH/NV 1993, 645). Der Senat hat inzwischen auch entschieden, dass beispielsweise laufende Fahrtkosten eines an einer GmbH Beteiligten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der GmbH (und damit nicht als nachträgliche Anschaffungskosten) zu berücksichtigen sein können (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2002 VI R 16/02, BFH/NV 2003, 164, mit Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668). Das vorinstanzliche Urteil, mit dem die Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) als Gesellschafter-Geschäftsführerin für die Anmietung von Räumlichkeiten als Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes) anerkannt wurden, weicht daher nicht von der neueren BFH-Rechtsprechung ab.
Durch die vorgenannten BFH-Entscheidungen ist die Rechtsfrage, ob die Mietaufwendungen im Streitfall als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren sind, daher auch nicht mehr klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 27 f.).
Ende der Entscheidung
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