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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: VI B 290/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 105 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --sondern ein materiell-rechtlicher Fehler-- liegt vor, wenn die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellung gedeckt ist oder wenn die Ausführungen des FG dem Revisionsgericht eine Überprüfung der im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung anhand hierzu geeigneter tatsächlicher Feststellung nicht ermöglicht. Auch mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden. Die fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast ist ebenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler. Lediglich, wenn der Tatbestand völlig fehlt oder nicht den Mindestanforderungen des § 105 FGO entspricht, liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 27 und 28). Das vom FA erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1995 I R 111/94 (BFH/NV 1996, 554) vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dort führt der BFH zwar im Rahmen eines Revisionsverfahrens aus, das FG verstoße gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es im Wege eines Indizienbeweises zu der Überzeugung gelange, dass ein bestimmter Sachverhalt zutreffen müsse, diese Annahme aber auf Unterstellungen eines bestimmten Sachverhalts als richtig und nicht auf dessen Ermittlung beruhe. Im Streitfall hat das FG indes --entgegen der Annahme des FA-- keinen Sachverhalt unterstellt, sondern aus Indizien den Schluss gezogen, dass die Klägerin nur vorübergehend in Berlin arbeiten wollte. Das FG hat insoweit auch nicht verfahrensfehlerhaft auf weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichtet. Denn weitere Aufklärungsmaßnahmen mussten sich jedenfalls von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht aufdrängen.
Ende der Entscheidung
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