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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: VI B 290/99
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 130 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Vorentscheidung der Rechtslage entspricht.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der dem Arbeitnehmer zugeflossene Lohn anzusetzen (§§ 8, 19 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Dieser setzt sich zusammen aus dem dem Arbeitnehmer zugeflossenen Nettolohn und der einbehaltenen Lohnsteuer (Bruttolohn). Unerheblich für den Lohnzufluss ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber die dem Finanzamt (FA) angemeldete Lohnsteuer abführt. Die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 erweisen sich damit als rechtmäßig.
Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, also die einbehaltene Lohnsteuer, ist auf die Jahreseinkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Dabei ist die einbehaltene und dem FA angemeldete Lohnsteuer unabhängig davon anzurechnen, ob und in welcher Höhe sie der Arbeitgeber an das FA abgeführt hat. Bei Streitigkeiten über die durch Steuerabzug erhobene anzurechnende Steuer entscheidet das FA durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) hat im Streitfall Abrechnungsbescheide erlassen (Bescheide vom 14. April 1998). Da diese Abrechnungsbescheide nicht durch Einspruch angefochten worden sind, hat das Finanzgericht die Klage insoweit zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Ob die nach Aktenlage rechtswidrigen Abrechnungsbescheide gemäß § 130 AO 1977 geändert werden können und ob die unterlassene Anfechtung der Abrechnungsbescheide auf einem Beratungsfehler beruht, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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