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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: VI B 292/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 364 | |
FGO § 118 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ob die Ablehnung eines Antrags nach § 364 der Abgabenordnung (AO 1977) überhaupt mit eigenständigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (so von Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 364 AO 1977 Rz. 8; a.A.: Thouet/Thouet, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 459, 460), muss hier nicht entschieden werden. Die vorliegende Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; denn die ihr zugrunde liegende Klage war jedenfalls zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht mehr zulässig.
Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.
a) In den beiden Einspruchsverfahren wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen nach § 364 AO 1977. Das FA kam diesem Begehren mit Schreiben vom 15. November 1999 nach. Ob dieses Schreiben den Anforderungen des § 364 AO 1977 genügt, kann dahingestellt bleiben; denn der Kläger hat dem Vorschlag des FA, das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens nicht weiter zu betreiben und die Rückgabe der streitigen Akten und Unterlagen abzuwarten, mit Schreiben vom 5. Februar 2000 zugestimmt. Damit ist ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Mitteilungspflicht des FA nach § 364 AO 1977 nicht --mehr-- erkennbar. Das Finanzgericht (FG) hat dies zwar offensichtlich anders gesehen. Das Rechtsschutzbedürfnis gehört jedoch zu den Sachurteilsvoraussetzungen, deren Vorliegen auch der Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen hat (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 92, m.w.N.).
b) Der Kläger verliert hierdurch nicht die Möglichkeit, eine Verletzung seiner Rechte aus § 364 AO 1977 weiterhin geltend zu machen. Im Verfahren gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide werden das FA und gegebenenfalls auch das FG zu prüfen haben, ob dem Kläger die Unterlagen der Besteuerung in hinreichender Weise mitgeteilt worden sind.
c) Schließlich hat das FG auch ausdrücklich festgestellt, dass dem Kläger die Unterlagen, die den angegriffenen Schätzungsbescheiden zugrunde lagen, bereits von Anfang an bekannt waren. Aufgeführt werden insoweit der dem Kläger vorliegende strafrechtliche und steuerliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des FA vom ..., die von dem Kläger selbst gefertigten Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge für 1996 und 1997 und die Veranlagungsergebnisse der Vorjahre, die dem Kläger durch die jeweiligen Änderungsbescheide bekannt gegeben wurden. Über weitere Unterlagen verfügte das FA dem FG zufolge nicht. Diese tatsächlichen Feststellungen binden den BFH nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen könnten daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Die weitere, in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die genannten Unterlagen das Ergebnis der Schätzung überhaupt tragen bzw. rechtfertigen, kann nur in den Verfahren gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide beantwortet werden.
Ende der Entscheidung
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