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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: VI B 30/00
Rechtsgebiete: BeamtVG, BGB
Vorschriften:
BeamtVG § 58 | |
BeamtVG § 58 Abs. 1 | |
BGB § 1587b Abs. 2 | |
BGB § 1587b Abs. 3 | |
BGB § 1587b Abs. 3 Satz 1 a.F. |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.). Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall nicht. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausführt, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete es, die fraglichen Zahlungen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Begründung eines Rentenversicherungsanspruchs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, reicht dies zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus. Der Kläger ist nicht --wie erforderlich-- auf das insoweit einschlägige Urteil des BFH vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106) eingegangen. In diesem Urteil hat sich der BFH mit der unterschiedlichen Behandlung der als Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. wegen Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung geleisteten Zahlungen im Vergleich mit den Zahlungen, die ein Beamter nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zur Wiedererlangung des durch einen Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB gekürzten Pensionsanspruchs leistet, auseinander gesetzt. Der BFH hat ausgeführt, die für den Gesetzgeber bestehende Unmöglichkeit der Realteilung der betrieblichen Altersversorgung habe dazu geführt, dass der Kläger durch den Versorgungsausgleich seinen Pensionsanspruch nicht --auch nicht teilweise-- verloren habe. Die Zahlungen, die er an die BfA zu leisten gehabt habe, hätten mit der Erhaltung dieses Anspruchs nichts zu tun. Hätte der Kläger --z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit-- nicht an die BfA gezahlt, hätte dies auf die Existenz seines Pensionsanspruchs gegen seinen Arbeitgeber keinen Einfluss gehabt.
Der Kläger hat sich auch nicht mit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinander gesetzt. Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat im Nichtannahmebeschluss vom 10. Februar 1987 1 BvR 427/86 (Die Information über Steuer und Wirtschaft 1987, 215) ausgeführt, für die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Erfüllungszahlungen eines Beamten an seinen Dienstherrn gemäß § 58 Abs. 1 BeamtVG und den Beitragszahlungen eines privaten Arbeitnehmers mit Versorgungsansprüchen aus einer betrieblichen Unterstützungskasse (vgl. § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.) bestünden hinreichende sachliche Gründe. Die Versorgungsansprüche des Beamten als --künftige-- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden durch das sog. Quasi-Splitting (vgl. § 1587b Abs. 2 BGB) gekürzt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Seine Zahlungen zur Wiederauffüllung seines Versorgungsanspruchs dienten somit unmittelbar der Erhaltung --künftiger-- Einnahmen. Demgegenüber bleibe der Versorgungsanspruch des privaten Arbeitnehmers von dem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. unberührt. Die unterschiedlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die jeweilige Einkunftsquelle rechtfertigen auch die verschiedenartige einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen von Beamten und von privaten Arbeitnehmern. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich behauptet, es lägen wirtschaftlich gleich zu bewertende Sachverhalte vor, die nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.
Ende der Entscheidung
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