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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: VI B 30/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
EStG § 42d Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.).

2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Finanzgericht (FG) die im Streitfall mit dem zweiten Arbeitgeber getroffene Nettolohnvereinbarung nicht als gegeben erachtet habe, weil es sich um eine Absprache mit einem Dritten --dem Mitarbeiter des ersten Arbeitgebers-- gehandelt habe, während dieser tatsächlich im Auftrag und mit Vollmacht des Klägers tätig geworden sei. Verfahrensfehlerhaft sei das FG deshalb seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, diesen Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen. Dieser Verfahrensfehler sei entscheidungserheblich, weil es --entgegen der Auffassung des FG-- auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht ankomme. Denn auf einer solchen Lohnsteuerkarte hätten keine Eintragungen vorgenommen werden müssen, da im Falle einer Nettolohnvereinbarung gerade kein Lohnsteuerbetrag vom Lohn einzubehalten sei.

3. Daraus ergibt sich kein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

a) Das FG hat den Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, weil es auf die Beweistatsache --nach Auffassung des FG-- nicht ankommt, oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906; vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564). Bei der Beantwortung der Frage, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von dessen materiell-rechtlicher Auffassung auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Beschluss vom 8. Oktober 2004 IV B 202/02, BFH/NV 2005, 367; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 79, m.w.N.).

b) Das FG hat entschieden, dass es im Streitfall auf den Nachweis einer Nettolohnvereinbarung nicht ankam, weil der Kläger unstreitig dem zweiten Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hatte. Die vom Kläger für erforderlich gehaltene Zeugenvernehmung diente dem Nachweis der Nettolohnvereinbarung. Weil das jedoch nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG unerheblich war, liegt in der unterlassenen Beweiserhebung kein Verfahrensfehler.

4. Die Rechtsansicht des FG ist im Übrigen nicht zu beanstanden.

a) Zwar können die Arbeitsvertragsparteien abweichend von dem Regelfall der Bruttolohnvergütung auch vereinbaren, dass das Arbeitsentgelt als Nettolohn gezahlt wird und der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die gesetzlichen Abgaben zu tragen. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt allerdings auch in diesen Fällen die Höhe der Abzugsbeträge von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers ab (im Einzelnen siehe BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733; Küttner/Huber, Personalbuch 2005, "Nettolohnvereinbarung", Rz. 10 f.). Denn die bei der Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträge werden dem Nettolohn hinzugerechnet und ergeben den Bruttolohn; sie sind daher Teil des Arbeitslohnes und fließen dem Arbeitnehmer zusammen mit der Auszahlung des Nettolohnes zu (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441). Durch eine Nettolohnvereinbarung wird das Steuerschuldverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner und dem Steuergläubiger nicht beeinflusst (Küttner/Huber, a.a.O., "Nettolohnvereinbarung", Rz. 14).

Ein Arbeitnehmer darf daher nur dann von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber vor Durchführung des Lohnsteuerabzugs die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat (BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733). Denn die Nettolohnvereinbarung stellt einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzuges mit der aus § 42d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeleiteten Tilgungsannahme dar (BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

b) Im Streitfall ist die Auffassung des FG daher nicht zu beanstanden, dass der Kläger von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt durch den weiteren Arbeitgeber nicht ausgehen konnte, weil er diesem die dafür erforderliche Lohnsteuerkarte nicht ausgehändigt hatte. Unzutreffend ist demgegenüber die Ansicht des Klägers, im Falle einer Nettolohnvereinbarung komme es auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht an, weil der Arbeitgeber Lohnsteuer nicht einzubehalten habe.

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