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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: VI B 300/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Senat läßt offen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt hat, welche der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden sollen. Er geht im Wege der Auslegung davon aus, daß die Beschwerde mit einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sowie zusätzlich mit Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet werden soll.

1. Zur Abweichung trägt der Kläger unter Hinweis auf mehrere Urteile des BFH nach Darlegung des aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalts vor, daß das Gericht auf dieses Vorbringen, das immerhin durch entsprechende BFH-Entscheidungen belegt sei, überhaupt nicht eingegangen sei.

Der Kläger trägt lediglich vor, daß das angefochtene Urteil in Widerspruch zu bestimmten Entscheidungen des BFH stehe, ohne konkrete Rechtssätze zu benennen. Mit dieser bloßen Behauptung wird eine Divergenz jedoch nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (BFH-Beschluß vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

2. Als Verfahrensmängel rügt der Kläger die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und den Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Der vermeintliche Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht wird nicht konkret begründet. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auf die Nichtanerkennung der Unterhaltszahlungen an seinen Sohn gestützt.

Ein Verfahrensmangel ist mit diesem Vortrag nicht bezeichnet. Das erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Tz. 65). Außerdem ist die Möglichkeit darzutun, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, m.w.N.). Diesen zuletzt genannten Anforderungen genügt der Kläger ebenfalls nicht.

Soweit der Kläger mit der Behauptung, das FG sei auf die von ihm dargestellten Zusammenhänge nicht gründlich eingegangen, eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erheben wollte, weil das FG seine Ausführungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe oder diese ersichtlich nicht in Erwägung gezogen habe, hätte er dies anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe und seines schriftsätzlichen Vortrags im einzelnen darlegen müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Ende der Entscheidung

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