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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: VI B 303/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 129 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit überhaupt Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ordnungsgemäß dargelegt haben, kann dahingestellt bleiben.
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) anwendbar ist, wenn der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Anlass gehabt hätte, den betreffenden Bescheid in Bezug auf eine vorliegende offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung hin zu überprüfen, ist hinreichend geklärt. Der BFH hat hierzu wiederholt festgestellt, dass eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheides eine Änderung nach § 129 AO 1977 nicht ausschließt, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteile vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, 356, BStBl II 1986, 541, 544; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509, 510; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 V B 119/00, BFH/NV 2001, 740, 741). Ebenfalls geklärt ist, dass hierbei eine nachlässige oder oberflächliche Behandlung des betreffenden Falls die spätere Anwendung des § 129 AO 1977 nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, 230, BStBl II 1986, 293, 295; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, 513, BStBl II 1987, 834, 836; in BFH/NV 1993, 509, 510). Lediglich für den Fall, dass ein Sachbearbeiter Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe hat und trotz dieser Zweifel eine weitere Prüfung unterlässt, hat der BFH eine spätere Änderung nach § 129 AO 1977 ausgeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509, 510).
Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn --wie vorliegend-- nicht die Steuerfestsetzung bzw. der Steuerbescheid, sondern die Anrechnungsverfügung (hier: Verfügung über die Anrechnung bereits entrichteter Lohnsteuer) berichtigt wird (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 14. Januar 1992 VII B 161/91, BFH/NV 1993, 1; Koch/Rüsken, Abgabenordnung, § 218 Rz. 26).
Von dieser Rechtsprechung weicht die Entscheidung des FG nicht ab. Das FG hat festgestellt, dass der als Zeuge vernommene zuständige Sachbearbeiter eine Überprüfung des Lohnsteuerabzugs während des Einspruchsverfahrens nicht für erforderlich gehalten und nicht vorgenommen habe und dass es dementsprechend zu einer rechtlichen Würdigung, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Änderung nach § 129 AO 1977 ausgeschlossen hätte, nicht gekommen sei. Gegen diese, den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG haben die Kläger keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Dass der Sachbearbeiter des FA bei der Bearbeitung des Einspruchs in Bezug auf die einbehaltene Lohnsteuer Zweifel an der Richtigkeit des überprüften Verwaltungsaktes gehabt und trotz dieser Zweifel eine weitere Überprüfung unterlassen hätte, haben die Kläger nicht vorgetragen und folgt auch weder aus den Feststellungen des FG noch aus den vorliegenden Akten.
2. Soweit die Kläger Verfahrensmängel geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass es weitgehend bereits an der konkreten und schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels fehlt, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit das angegriffene Urteil des FG auf einem der vorgetragenen Mängel beruhen könnte. Darüber hinaus begründet der Vorwurf der Kläger, das Gericht habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen allenfalls oberflächlich geprüft, keinen Verfahrensmangel; denn die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Überprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen. Für eine abweichende Beurteilung gibt die vorliegende Beschwerde keinen Anlass.
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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