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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: VI B 306/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, wie die Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen gebraucht erworbenen PKW zu ermitteln ist, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1976 I R 164/74 (BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60) bereits geklärt. Die AfA bestimmt sich beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsguts nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKW zu schätzen ist (vgl. insoweit auch Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 9. Mai 2000 9 K 438/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1377). Darauf, ob das vorinstanzliche Urteil im Streitfall die Restnutzungsdauer zutreffend ermittelt hat, kommt es für die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Soweit die vorinstanzliche Entscheidung von dem Urteil des Hessischen FG abgewichen sein sollte, ergibt sich ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Im Falle divergierender Entscheidungen der FG kann die Rechtssache zwar grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910), dies gilt jedoch nur, solange die Rechtssache noch nicht durch den BFH geklärt ist und keine wesentlich neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 1994 IV B 6/93, BFHE 174, 103, BStBl II 1994, 569). Solche Gesichtspunkte haben die Kläger im Hinblick auf die durch das BFH-Urteil in BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60 entschiedene Frage des Nutzungszeitraums bei gebraucht erworbenen Wirtschaftsgütern weder aufgezeigt noch ist insoweit ein Klärungsbedarf erkennbar. Das von der Vorinstanz zitierte BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89 (BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000), wonach bei einer jährlichen Fahrleistung von nicht mehr als 15 000 km eine Nutzungsdauer von insgesamt acht Jahren angenommen werden könne, betrifft allein den Nutzungszeitraum von neuen PKW; daher kann die Vorentscheidung von diesem BFH-Urteil nicht abgewichen sein. Je nach dem Alter und der Kilometerleistung eines gebraucht erworbenen PKW kann sich bei der Addition der Nutzungsdauer bis zur Veräußerung und der Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als acht Jahren ergeben. Auch wenn beispielsweise ein PKW nach einer Nutzungsdauer von acht Jahren mit einer Kilometerleistung von 120 000 km veräußert wird, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKW zu schätzen (vgl. dazu Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2000, H 38; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 7 Rz. 80).
Ende der Entscheidung
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