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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: VI B 307/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, erster Halbsatz |
Gründe
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Kindergeld zusteht, für jede Alternative (minderjähriges Kind, arbeitsloses Kind, Kind in Berufsausbildung, behindertes Kind) nach den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen zu beurteilen ist. Die Frage, ob ein behindertes Kind, das nach Abschluss seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, "wegen" seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung einer normalen Erwerbstätigkeit nicht im Wege steht, stellt sich im Streitfall nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2, erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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