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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: VI B 31/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 | |
EStG § 3 Nr. 13 | |
EStG § 3 Nr. 16 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Abzugsbeschränkung des ganzen § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen. Dementsprechend ist auch die Zwei-Jahres-Frist zu beachten. Die Regelung ist offenkundig so gemeint, weil nur so ihr Zweck --Gleichbehandlung von Arbeitnehmern eines öffentlichen und eines privaten Arbeitgebers-- erreicht werden kann. Soweit ersichtlich wird auch in der Literatur nichts anderes vertreten.
2. Es besteht auch kein Klärungsbedarf dahin gehend, ob § 3 Nr. 13 EStG aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden müsse. Wie oben dargelegt, erfordert der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Steuerbefreiung bei Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen auf die Beträge begrenzt wird, die bei Arbeitnehmern im privaten Dienst nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zugewendet werden können. Auch dort (§ 3 Nr. 16, letzter Halbsatz EStG) ist eine wortgleiche Einschränkung vorgenommen worden.
3. Dass die Zwei-Jahres-Frist als solche und die Tatsache, dass im Gesetz keine Übergangsregelung getroffen wurde, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gesetz keine Entkräftung der Vermutung erlaubt, dass der doppelte Haushalt nach zwei Jahren privat mitveranlasst sei. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96 (BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211) weist die Vorentscheidung hin. Der Vortrag des Klägers entspricht nicht den Darlegungsanforderungen, soweit eine Auseinandersetzung mit diesem Urteil fehlt.
4. Es ist auch geklärt, dass Trennungsgelder den Ersatz von Unterkunftskosten einschließen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 226/80, BFHE 148, 457, BStBl II 1987, 385). Warum das anders sein soll, wenn die Miete nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe erstattet wird, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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