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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: VI B 31/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Versagung von Werbungskosten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung alternativ damit begründet, es sei nicht feststellbar erstens, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiterhin am Ort ihres Elternhauses und nicht am Beschäftigungsort befunden habe und zweitens, dass der Hausstand im elterlichen Haus in dem Sinne ihr eigener gewesen sei, dass sie die dortige Haushaltsführung im Wesentlichen bestimmt habe. Wird eine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Ergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.

Abgesehen davon wurde mit der Rüge, das FG habe die Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt, ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Die anwaltlich vor dem FG vertretene Klägerin hat ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217, und vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102). Im Übrigen wurde mit der Beschwerde weder erläutert, warum sich eine weitere Beweisaufnahme auch ohne diesbezügliche Anträge dem Gericht hätte aufdrängen müssen, noch, welches Beweisergebnis aufgrund welcher Beweismittel zu erwarten gewesen wäre.

2. Auch die von der Klägerin behauptete Verletzung des Rechts auf Gehör durch eine Überraschungsentscheidung liegt im Streitfall nicht vor. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666).

Im Streitfall hat das FG den Vortrag der Klägerin, zu den Heimfahrten nicht nur ihr eigenes Kraftfahrzeug, sondern auch das ihrer Mutter benutzt zu haben, nicht als glaubhaft angesehen, weil dies den Angaben ihrer Mutter zu deren eigenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte widersprochen habe. Dieser Schluss war nicht überraschend, weil die Beteiligten hierzu bereits schriftsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten hatten. Des Weiteren hat sich das FG mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt, sie habe regelmäßig die Heimspiele des Fußballvereins am Wohnort der Eltern besucht. Dies hat das FG im Hinblick auf den Spielbeginn und die in etwa zu erwartende Fahrzeit zwischen Beschäftigungsort und Wohnort der Eltern in Zweifel gezogen, wobei es sich allgemein öffentlich zugänglicher Erkenntnisquellen bedient hat. Auch insofern ist keine Überraschungsentscheidung ergangen, zumal die Klägerin mit Aufklärungsanordnung des Berichterstatters aufgefordert worden war, Angaben zur jeweiligen Ankunftszeit am Wohnort der Eltern zu machen. Die aus der Sicht der Klägerin fehlerhafte Würdigung ihres Vorbringens durch das FG ist kein Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).

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