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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: VI B 31/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
EStG § 70 Abs. 2 | |
EStG § 32 Abs. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 | |
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 | |
AO 1977 § 176 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580, und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Hinreichende Erfolgsaussichten können in diesem Sinne zu bejahen sein, wenn es bei der Hauptsache um schwierige Fragen geht, über die im PKH-Verfahren eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und wenn die Einwände des Klägers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (BFH-Beschluss in BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580). Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1439, 1513/88, BVerfGE 81, 347, 357 f.).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Frage, ob bei einem nachträglichen Überschreiten der Einkommensgrenze die Änderung des Kindergeldbescheides nur nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist oder ob unter Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) eine rückwirkend Aufhebung der Kindergeldfestsetzung möglich ist, ist zwar Gegenstand verschiedener beim erkennenden Senat anhängiger Revisionsverfahren und damit noch nicht geklärt. Unabhängig davon, welche Änderungsvorschrift im Streitfall Anwendung findet, kommt es auf diese Frage im Streitfall deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil eine Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Gewährung von Kindergeld für das Kalenderjahr 1996 aufgrund des geänderten, für den Zeitraum von September 1995 bis Juni 1996 geltenden BAföG-Bescheides vom 31. Januar 1996 zum 1. Januar 1996 eingetreten ist.
Der erkennende Senat hat zwar im Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98 (BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231) dahingestellt sein lassen, ob bei § 70 Abs. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen über die Anwendung des § 176 AO 1977 hinaus Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden können. Er hat jedoch ausgeführt, ein derartiger Ausnahmefall könne jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der ursprünglich Kindergeldberechtigte seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Im Streitfall liegt ein derartiger Ausnahmefall deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) nach Aktenlage dem Beklagten (Arbeitsamt Gotha -Familienkasse-) erst am 11. Oktober 1996 den geänderten BAföG-Bescheid vom 31. Januar 1996 vorgelegt hat.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes sei auf den Betrag begrenzt, in Höhe dessen die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 2 EStG überschritten sei, findet im Gesetz offenkundig keine Stütze. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs. 2 EStG "soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten", lässt sich für den Umfang der Änderung der Kindergeldfestsetzung der Höhe nach offenkundig nichts ableiten.
Zu Recht hat das Finanzgericht auch den Antrag auf Gewährung von PKH insoweit abgelehnt, als er sich auf die Aufhebung und Rückforderung des für die Monate September und Oktober in Höhe von jeweils 200 DM bezogenen Kindergeldes bezieht. Da die Tochter ihr Studium an der Fachhochschule zum 30. August 1996 abgebrochen hatte und sich damit nicht mehr in der Berufsausbildung befand, stand der Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 4 EStG, der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechende Anwendung findet, für diese Monate kein Kindergeld mehr zu. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (30. August 1996) musste das Arbeitsamt deshalb die Kindergeldfestsetzung ändern.
Ende der Entscheidung
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