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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: VI B 314/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 96 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt hat und die Beschwerde demzufolge zulässig ist. Diese ist jedenfalls unbegründet; denn der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Frage des Nachweises von Aufwendungen bezieht sich in erster Linie auf den Bereich tatsächlicher Sachverhaltsfeststellungen einschließlich den der Beweiswürdigung. Über beides hat das Finanzgericht (FG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 FGO). Das FG hat aus mehreren Umständen die Schlussfolgerung gezogen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen mangels Nachweises nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bei der Frage, ob das FG zu dieser Feststellung kommen konnte, handelt es sich nicht um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies gilt auch für die von der Klägerin zwar angeführte, ausweislich der Urteilsgründe der Vorinstanz jedoch unmaßgebliche Rechtsfrage hinsichtlich einer "rückwirkenden Verschärfung" des Nachweises der von der Klägerin mit dem PKW gefahrenen Kilometer.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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