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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: VI B 317/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, BGB


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse), hat zu Recht mit Bescheid vom 7. Mai 1999 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab Januar 1998 aufgehoben, da die Tochter seit dem 16. Dezember 1997 nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) lebt und der Vater des Kindes vorrangig Anspruch auf Kindergeld hat, weil er den überwiegenden Unterhalt leistet (§ 64 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Unter diesen Umständen war die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 2 EStG verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Daran ändert auch nichts der Einwand der Antragstellerin, sie habe bereits Ende 1997 die Familienkasse vom Auszug ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt; die Auszahlungen sind unverändert auf das Konto der Antragstellerin eingegangen.

Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33). Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, von einer Rückforderung abzusehen. Auf den Wegfall der Bereicherung i.S. des § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, da diese Vorschrift und auch deren Rechtsgedanke im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117). Der Verzicht auf Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592). Die Familienkasse handelt regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine entsprechende Erklärung des vorrangig Berechtigten verlangt (BFH-Beschluss vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254). Eine entsprechende Erklärung wurde indes im Streitfall nicht gegenüber der Familienkasse abgegeben.



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