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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: VI B 32/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie zulässig erhoben wurde, unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen die Vorinstanz von einer Entscheidung eines anderen Finanzgerichts (FG) abweicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 49, m.w.N.). Dieser Zulassungsgrund, auf den sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit ihrem Vorbringen zu dem --ohne Angabe einer Fundstelle genannten-- Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2002 3 K 2099/01 möglicherweise stützen wollen, liegt indessen nicht vor. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung ist gegeben, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als das andere Gericht (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886). Im Streitfall ist jedoch der Sachverhalt nicht mit demjenigen des vom Sächsischen FG entschiedenen Falles vergleichbar. Denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass die dem Kläger zur Verfügung stehenden Privatfahrzeuge deutlich älter, weniger komfortabel und schlechter ausgestattet waren als der Firmenwagen, während die vorgebliche Divergenzentscheidung von einem in etwa gleichwertigen Privat-PKW ausgeht. Darüber hinaus hat das FG auf eine zur Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung führende Privatnutzung nicht wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern aufgrund anderer Indizien geschlossen (ältere und schlechter ausgestattete Privatfahrzeuge, ständiger Zugriff des Klägers auf den Dienstwagen, keine Rechenschaftspflicht über die gefahrenen Kilometer).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, da die Kläger sonst keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt haben (s. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Mit der --ihrem Vorbringen letztlich zugrunde liegenden-- Rüge, die Vorentscheidung sei wegen fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG materiell unrichtig, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493). Soweit die Kläger behaupten, der Senatsvorsitzende des FG habe sich in der mündlichen Verhandlung unangemessen verhalten, wird damit kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

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