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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: VI B 327/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, dass dienstlich veranlasste Kraftfahrzeugkosten nicht nur durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nachgewiesen werden könnten, sondern auch durch jede andere Form von Aufzeichnungen oder Belegführungen, soweit diese eine vollständige Nachprüfbarkeit der einzelnen Dienstfahrten ermöglichten. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Für den Streitfall hat das FG aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts einen hinreichenden Nachweis der geltend gemachten Fahrtkosten durch die vorgelegten Unterlagen verneint. An diese Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstößt, ist der Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung gebunden; er ist als Revisionsgericht grundsätzlich nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des FG zu setzen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenodnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff.).

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