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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: VI B 33/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch "am Beschäftigungsort wohnt". Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d.h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302; vom 9. November 1971 VI R 96/70, BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; Finanzgericht --FG-- Saarland, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 189/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 201; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 2468/94 E, juris; ebenso R 9.11 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 505; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 50; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 365; jeweils m.w.N.).
Von dieser ständigen Rechtsprechung ist die Vorinstanz ausgegangen und hat sie berücksichtigt. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Entfernung zwischen der (Zweit-)Wohnung des Klägers in X und dessen Beschäftigungsort in Y 62 km beträgt. Aus den Gesamtumständen des Streitfalles, insbesondere aus der weiten Entfernung zwischen den beiden Städten hat das FG gefolgert, auch bei großzügiger Auslegung des Begriffs "am Beschäftigungsort" könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die (Zweit-)Wohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes befinde. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Angesichts dessen ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, worin ein abstraktes, fallübergreifendes Interesse an einer (weiteren) Leitentscheidung des BFH bestehen könnte. Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage zur (weiten) Auslegung des Begriffs "Wohnen am Beschäftigungsort" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist höchstrichterlich im Wesentlichen geklärt. Neue Gesichtspunkte, die der BFH in seinen Entscheidungen noch nicht geprüft und erwogen hätte, liegen im Streitfall nicht vor.
Ende der Entscheidung
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