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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: VI B 34/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden.
Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung zwar eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage formuliert, indem er die Zulässigkeit der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten auf eine Familienheimfahrt wöchentlich in Frage gestellt hat. Der Kläger hat jedoch keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage gemacht. Aus dem Vortrag des Klägers, die Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die aufgrund der verschärften Arbeitsmarktlage weite Entfernungen zum Arbeitsplatz in Kauf nehmen müssten, ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung des Klägers, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verfassungswidrig sei, da sie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verletze. Denn insoweit fehlt es für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage an einer näheren Begründung der behaupteten Verfassungsverstöße. Hierzu hätte sich der Kläger in der Beschwerdebegründung insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH auseinandersetzen müssen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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