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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: VI B 346/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Streitig ist, ob das ruhende finanzgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde zum Streitjahr 1984 zunächst getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Nach erfolglosem Einspruch verfolgte er mit der Klage das Ziel, mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt zu werden, dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 10. April 1987 entsprach. Diesen Bescheid erklärte der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens und machte höhere Kinderfreibeträge geltend. Das Finanzgericht (FG) ordnete im Einvernehmen mit den Beteiligten mit Beschluß vom 30. Juli 1987 das Ruhen des Verfahrens an. Einer Anregung des Klägers folgend erließ das FA am 20. September 1991 erneut einen Änderungsbescheid, in welchem entsprechend dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1991 für zwei Kinder ein Freibetrag in Höhe von 4 264 DM berücksichtigt wurde. Auch diesen Bescheid erklärte der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens.

Nunmehr nahm das FG mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 17. Juni 1998 das ruhende Verfahren mit der Begründung wieder auf, die streitigen Verfassungsfragen seien zwischenzeitlich entschieden worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und trägt vor, das Verfahren sei im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1220/93 weiter ausgesetzt zu lassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Die nach Ergehen des Änderungsbescheides vorgenommene Klageänderung sei unzulässig. Werde der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert, so werde dieser zwar nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. Das gelte jedoch nicht, wenn der Änderungsbescheid die Hauptsache des Klageverfahrens materiell erledige, weil er dem Klagebegehren in vollem Umfang Rechnung trage. Mit der Klage sei ursprünglich ausschließlich die Durchführung einer Zusammenveranlagung beantragt worden. Dem habe das FA mit Änderungsbescheid vom 10. April 1987 entsprochen. Da dem Klagebegehren damit in vollem Umfang Rechnung getragen worden sei, sei die Hauptsache materiell erledigt. Der vom Kläger gestellte Antrag nach § 68 FGO bewirke nicht, daß der Änderungsbescheid Gegenstand des weiteren Verfahrens werde. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den Änderungsbescheid, weil der Kläger sein materiell-rechtliches Ziel erreicht habe (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 1996 III R 24/96, BFH/NV 1997, 430).

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Auf die Ansicht des FA, der zweite Änderungsbescheid habe nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können, kommt es nicht an. Denn die Frage, ob sich das Klagebegehren in der Hauptsache erledigt hat oder ob zulässigerweise eine --was den Kinderlastenausgleich betrifft-- der Höhe nach zutreffende Steuer noch im nämlichen Verfahren erstritten werden kann, stellt sich erst, wenn das Verfahren nicht mehr ruht.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der vom Kläger geltend gemachte Grund durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93 (BStBl II 1999, 193) weggefallen ist. Dabei ist unerheblich, daß die Entscheidung des BVerfG erst nach Ergehen des Fortführungsbeschlusses des FG gefällt worden ist, da für die Beurteilung der Begründetheit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend ist (BFH-Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240).

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das vorliegende unselbständige Zwischenverfahren von der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens miterfaßt wird (BFH-Beschluß vom 31. Juli 1995 X B 325/94, BFH/NV 1996, 158).

Ende der Entscheidung

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