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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: VI B 35/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 61 ff.).

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm genannten Rechtsfrage nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören regelmäßig auch substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Frage (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 59, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058). Da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und der Kläger hiergegen keine Rügen erhoben hat, ist die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen, die Begründetheit seiner Klage betreffenden Rechtsfrage demnach in einem Revisionsverfahren nicht möglich.



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