Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: VI B 355/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 7, m.w.N.). Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). Außerdem muß die Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich, d.h. klärungsfähig sein.
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die angeblichen Verfahrensverstöße des Finanzgerichts (FG) mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht werden können. Zwar kann die Rechtsfrage sowohl dem materiellen Recht als auch dem Verfahrensrecht angehören. Von den Grundsatzfragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind indes die Verfahrensfehler zu unterscheiden, bei denen es sich in der Regel um unbewußte und ungewollte Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften handelt. Sie können --auf Nichtzulassungsbeschwerde-- nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung führen (Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Anm. 9). Diesen Zulassungsgrund haben die Kläger aber nicht geltend gemacht. Aber selbst wenn man unter weiter Auslegung des Klägervortrags die Rechtsfrage entnehmen wollte, welche Anforderungen an einen Antrag auf Verlängerung einer Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu stellen sind, ist jedenfalls die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Es fehlen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und zu der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Allein die Rüge, das FG habe fehlerhaft entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Außerdem haben die Kläger die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht ausreichend dargelegt. Es fehlen Darlegungen, warum die Würdigung des FG, daß erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht substantiiert vorgetragen worden seien, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen soll.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.