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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: VI B 355/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 7, m.w.N.). Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). Außerdem muß die Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich, d.h. klärungsfähig sein.

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die angeblichen Verfahrensverstöße des Finanzgerichts (FG) mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht werden können. Zwar kann die Rechtsfrage sowohl dem materiellen Recht als auch dem Verfahrensrecht angehören. Von den Grundsatzfragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind indes die Verfahrensfehler zu unterscheiden, bei denen es sich in der Regel um unbewußte und ungewollte Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften handelt. Sie können --auf Nichtzulassungsbeschwerde-- nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung führen (Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Anm. 9). Diesen Zulassungsgrund haben die Kläger aber nicht geltend gemacht. Aber selbst wenn man unter weiter Auslegung des Klägervortrags die Rechtsfrage entnehmen wollte, welche Anforderungen an einen Antrag auf Verlängerung einer Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu stellen sind, ist jedenfalls die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Es fehlen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und zu der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Allein die Rüge, das FG habe fehlerhaft entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Außerdem haben die Kläger die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht ausreichend dargelegt. Es fehlen Darlegungen, warum die Würdigung des FG, daß erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht substantiiert vorgetragen worden seien, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen soll.

Ende der Entscheidung

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