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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: VI B 358/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt. Soweit die Beschwerde auf Divergenz gestützt ist, wäre dazu erforderlich gewesen, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der von einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421; vom 13. Mai 1998 VI B 82/98, BFH/NV 1999, 48). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Abweichung vom BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 dargelegt, sondern lediglich behauptet, das FG habe, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehend, unter Zugrundelegung der in dem fraglichen BFH-Urteil genannten Kriterien das Vertragsverhältnis mit den Service-Kräften rechtlich falsch gewürdigt. Damit hat die Klägerin lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, sowie in BFH/NV 1999, 48).
Die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus, vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute BFH-Entscheidung zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 23. Januar 1995 X B 155/95, BFH/NV 1995, 708). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179; in BFH/NV 1995, 624) und darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Ende der Entscheidung
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