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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: VI B 36/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465,). An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/95, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496,) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Die Rechtsfrage, ob ein Kind aus der ersten Ehe des verstorbenen Ehegatten des Kindergeldberechtigten bei der Bemessung des Kindergelds für die Kinder aus der zweiten Ehe als Zählkind zu berücksichtigen ist, lässt sich ohne weiteres in dem Sinne beantworten, wie das FG entschieden hat. Für die von der Klägerin behauptete Regelungslücke ist nichts ersichtlich. Dass die Tochter des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach dessen Tod eine Halbwaisenrente erhält, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dieses Kind einem in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen Kind i.S. des § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gleichzustellen. Die Klägerin unterhält C nicht dadurch, dass letztere nach dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente bezieht.



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