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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: VI B 37/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 370 Abs. 1 | |
AO § 378 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist --soweit sie nicht bereits unzulässig ist-- jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, für die Erfüllung des Tatbestands der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) habe es am Rechtswidrigkeitszusammenhang gefehlt, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. statt aller Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2310). Er bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505). Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Das FG hat die wesentlichen Punkte des klägerischen Vorbringens zum Rechtswidrigkeitszusammenhang im Tatbestand wiedergegeben. Es ist aufgrund umfassender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung der betreffenden Umstände zu dem --vom Vorbringen des Klägers abweichenden-- Schluss gelangt, dass zwischen dem eingetretenen Erfolg und dem leichtfertigen Verhalten des Klägers der für die leichtfertige Steuerverkürzung erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang bestanden habe.
Im Grunde wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen nach Art einer Revisionsbegründung gegen die nach seiner Auffassung unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Indessen sind die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343; vom 22. November 2006 VI B 22/06, VI S 4/06 (PKH), BFH/NV 2007, 478; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das FG habe das eindeutige Ergebnis der Vernehmung des Zeugen ... in sein Gegenteil verkehrt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Zwar kann ein Verfahrensfehler gegeben sein, wenn das FG das Ergebnis einer Beweisaufnahme i.S. eines bestimmten Geschehensablaufs als eindeutig bezeichnet, obwohl die Beweisaufnahme deutliche Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf gegeben hat (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 108, m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht.
Das FG hat die Aussage des Zeugen --unter Darstellung der Einzelheiten-- zusammenfassend dahingehend gewürdigt, dass der Zeuge dem Kläger keine Auskunft erteilt habe, aufgrund deren er --der Kläger-- "zweifelsfrei davon ausgehen konnte, dass die Zahlung nicht der Lohnsteuer unterliegen würde". Unter Einbeziehung weiterer Umstände kam das FG letztlich zu dem Ergebnis, der Kläger habe "die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten grob fahrlässig im Sinne einer leichtfertigen Steuerverkürzung verletzt" bzw. es bestünden "auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte für einen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang".
Die Einwendungen des Klägers hiergegen lassen nicht den Schluss zu, die Aussage des Zeugen sei vom FG in ihr Gegenteil verkehrt worden. Der Senat vermag solches auch nicht zu erkennen.
Sofern der Kläger darüber hinaus auch in diesem Zusammenhang rügt, das FG habe aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung entschieden, kann --wie bereits dargelegt-- kein Verfahrensmangel begründet werden.
Ende der Entscheidung
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