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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: VI B 38/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise begründet worden.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen ihre im Hinblick auf die gleichzeitige Einlegung der Revision "hilfsweise" begründete Beschwerde im Wesentlichen auf den Vorwurf, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil es auf die Beweislastverteilung abstelle, ohne die langjährige antragsgemäße Veranlagung der Kläger zu berücksichtigen; nur weil der Kläger die europarechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgenutzt habe, würden ihm nachträglich erhöhte Nachweispflichten auferlegt. Damit werden keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. So verlangt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf den die Kläger ihre Beschwerde --wohlwollend betrachtet-- wohl in erster Linie stützen wollen, substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist; hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, und vom 4. März 2009 VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140). Diesen Anforderungen genügten die Kläger selbst dann nicht, wenn ergänzend ihre Ausführungen in der Revisionsbegründung zugrunde gelegt würden. Die Behauptung, dass es gegen die europarechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße, wenn ein ausländischer Zeuge im Finanzgerichtsprozess gestellt werden müsse, zeigt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Der Hinweis, dass europarechtlich gleiche Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer geboten seien, lässt keinen hinreichenden Zusammenhang mit Mitwirkungspflichten im Finanzprozess erkennen.
Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen wollen, fehlt es an dessen schlüssiger Darlegung schon deshalb, weil die Kläger vortragen, die Darstellung des Finanzgerichts, sie hätten den --angeblich-- übergangenen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, sei irreführend. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs geht das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2007 IX B 174/06, BFH/NV 2007, 1171, m.w.N.). Deshalb können die Kläger mit der Rüge solcher Verfahrensfehler nicht mehr gehört werden, wenn der entsprechende Beweisantrag nur schriftsätzlich gestellt worden ist.
Ende der Entscheidung
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