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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: VI B 382/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 129 Abs. 1
FGO § 56
FGO § 155
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 78 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989 abgelehnt, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Gegen den ablehnenden Beschluß vom 17. März 1998 legte der Antragsteller zunächst persönlich Beschwerde ein. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG ihn am 2. Juni 1998 darauf aufmerksam gemacht hatte, daß er sich schon bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen müsse und der erkennende Senat ihn mit Schreiben vom 24. September 1998 darauf hingewiesen hatte, daß bereits die Rechtsmittelschrift von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe verfaßt sein müsse, nahm er seine Beschwerde zurück.

Mit seiner erneuten, am 8. Oktober 1998 beim FG eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsteller --nunmehr vertreten durch eine Steuerberaterin--, den ablehnenden Beschluß des FG vom 17. März 1998 aufzuheben und ihm dazu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei aufgrund der ungenauen Rechtsmittelbelehrung, die dem ablehnenden Beschluß des FG vom 17. März 1998 beigefügt ist, davon ausgegangen, daß er die Beschwerde persönlich einlegen dürfe. Zwar sei im zweiten Absatz der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hingewiesen. In Abs. 1 der Belehrung sei aber auch auf die Abhilfemöglichkeit durch das FG hingewiesen, und dies ohne Hinweis auf einen Vertretungszwang in diesem Teil des Verfahrens. Er habe deshalb angenommen, daß innerhalb der Beschwerdefrist ein Abhilfeverfahren vor dem FG ohne Vertretungszwang durchgeführt werde und erst, wenn dieses erfolglos sein sollte, für die Vorlage zum BFH eine postulationsfähige Person hinzugezogen werden müsse. Der Antragsteller sei in seinem Rechtsirrtum noch von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG bestärkt worden. Erst durch das Schreiben des BFH vom 24. September 1998 sei der Rechtsirrtum entfallen.

Der Antragsteller beantragt, den ablehnenden Beschluß des FG aufzuheben und ihm PKH zu gewähren.

Die Beschwerde ist verspätet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen die Ablehnung der PKH die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 FGO beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Vertretungszwang besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch für die Einlegung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des FG über die Gewährung von PKH (BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1998 VI B 83/98, BFH/NV 1999, 64). Die vom Antragsteller persönlich erhobene erste Beschwerde war danach wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässig.

Die zweite Beschwerde, bei der der Antragsteller nunmehr ordnungsgemäß vertreten ist, ist verspätet erhoben. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

Die Rechtsmittelbelehrung, die dem ablehnenden Beschluß des FG beigefügt ist, enthält hinsichtlich des Vertretungszwangs für die Beschwerde keine Unklarheit. Denn aus ihr ergibt sich eindeutig, daß Vertretungszwang auch für die Einlegung der Beschwerde besteht. Der erste Absatz der Rechtsmittelbelehrung weist zunächst darauf hin, daß gegen den Beschluß innerhalb von zwei Wochen Beschwerde --und zwar schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle-- eingelegt werden kann und daß über diese Beschwerde der BFH entscheidet, wenn das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Bei isolierter Betrachtung dieses ersten Absatzes könnte zwar der Eindruck entstehen, daß die Beschwerde auch von dem Antragsteller persönlich eingelegt werden kann, weil auf die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hingewiesen wird (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. 155 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 129 Rz. 2). Aus dem zweiten Absatz ergibt sich jedoch eindeutig, daß die Beschwerde nur durch eine postulationsfähige Person erhoben werden kann. Wenn bei dem Antragsteller insoweit Unklarheiten bestanden haben sollten, hätte er diese z.B. durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des FG oder beim BFH beseitigen müssen (vgl. zur Erkundigungspflicht BFH-Beschluß vom 23. Juli 1992 VIII R 73/91, BFH/NV 1993, 40).

Wenn man beim Antragsteller zunächst einen unverschuldeten Rechtsirrtum über den Vertretungszwang unterstellen wollte, wäre dieser zudem jedenfalls am 2. Juni 1998 entfallen. An diesem Tag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG den Antragsteller ausweislich ihres Aktenvermerks auf den Vertretungszwang für die Beschwerde hingewiesen. Sollte dieser Hinweis, wie der Antragsteller vorträgt, für ihn irreführend gewesen sein, hätte er sich auch insoweit durch Nachfrage Gewißheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertretungszwangs verschaffen müssen. Das Hindernis für die Einhaltung der Beschwerdefrist wäre deshalb --wenn man die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Vertretungszwangs für unklar halten wollte-- jedenfalls spätestens mit dem 2. Juni 1998 entfallen und der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte spätestens zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses gestellt werden müssen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO).

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