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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: VI B 387/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 8 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Vorentscheidung beruht nicht auf dem Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Dem Finanzgericht (FG) mußte sich nicht aufdrängen, den Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiter aufzuklären. Es durfte vielmehr aus den von ihm festgestellten Umständen --Familienwohnung in Frankreich, Zurverfügungstehen eines 12 qm großen Zimmers in der Wohnung der Eltern in Deutschland-- den Schluß ziehen, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um eine Wohnung, über die die Klägerin verfügen könne. Zudem hat das FG seine Rechtsauffassung, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977), auf weitere Umstände gestützt, die ebenfalls den vom FG gezogenen Schluß rechtfertigen.
Es liegt auch keine Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, die die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung erwähnt. Das FG hat keinen Rechtssatz gebildet, der den vom BFH in diesen Urteilen aufgestellten Rechtssätzen widerspricht. Das BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92 (BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) betrifft die Frage, ob ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort zur Schule geht, im Inland einen Wohnsitz hat, wenn es seine Eltern im Inland während der Schulferien besucht. Der BFH hat entschieden, daß --insbesondere wegen der angestrebten Verwurzelung im Ausland (Heimatland)-- davon auszugehen sei, daß das Kind keine Wohnung mehr bei den Eltern im Inland habe. Den Entscheidungsgründen des Urteils der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, daß das FG in dem ganz anders gestalteten Streitfall einen abweichenden Rechtssatz gebildet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte. Auch das BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 185/60 U (BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298) enthält keinen Rechtssatz, von dem die Vorentscheidung abweicht. Der BFH betont in diesem Urteil vielmehr, daß die elterliche Wohnung eines ledigen Arbeitnehmers nur ausnahmsweise --bei Beziehungen, die über das Kindschaftsverhältnis hinausgehen-- als Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 in Betracht kommt. Verheiratete Steuerpflichtige haben dagegen regelmäßig ihren Wohnsitz in der Familienwohnung (BFH-Beschluß vom 2. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753, für Ehemann). Entsprechendes gilt für das BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96 (BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Eine Abweichung von einem dieses Urteil tragenden Leitsatz kommt nicht in Betracht, weil danach die Beurteilung weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegt, also von der Tatsachenwürdigung des FG abhängt. Die Würdigung einzelner Umstände des Sachverhalts durch das FG, die die Klägerin beanstandet, kann keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung begründen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff des Wohnsitzes i.S. des § 8 AO 1977 ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die die Vorentscheidung Bezug nimmt, geklärt. Im Streitfall geht es lediglich um eine Tatsachenwürdigung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ende der Entscheidung
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