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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: VI B 388/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 66 Abs. 3 a.F. | |
FGO § 138 Abs. 2 | |
FGO § 135 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde das für die Zeit von Januar 1996 bis September 1996 beantragte Kindergeld betrifft, ist sie unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich in der Beschwerdeschrift auf die Feststellung des Finanzgerichts (FG) berufen, dass er am 17. April 1997 Kindergeld beantragt habe; deshalb hätte nach § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. das Kindergeld rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragstellung, mithin ab dem 17. Oktober 1996, bewilligt werden können. Mit der nunmehr vorgetragenen Behauptung, Kindergeld sei bereits am 11. Februar 1995 beantragt worden, kann der Kläger nicht gehört werden. Zwar ist im Beschwerdeverfahren --anders als bei der Revision-- neues Vorbringen grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Hier ist die Berücksichtigung neuer Tatsachen wegen der Besonderheiten dieses Verfahrens ausgeschlossen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 6; § 115 Anm. 60). Im Übrigen hat der Kläger den Umstand, dass er bereits früher Kindergeld beantragt habe, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen.
2. Hinsichtlich des für den Zeitraum ab Oktober 1996 beantragten Kindergeldes ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) im Hinblick auf die Antragstellung vom April 1997 das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 3 EStG a.F. rückwirkend ab Oktober 1996 bewilligt hat, hat allein der Kläger insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Familienkasse hat dazu keine Erklärung abgegeben. Danach war bezüglich des Kindergeldes ab Oktober 1996 die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, m.w.N.). Denn durch die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 1996 hat sich der Rechtsstreit insoweit erledigt. Das Urteil des FG war, soweit es den erledigten Teil des Streitgegenstandes betrifft, für wirkungslos zu erklären.
3. Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Kosten den Beteiligten zur Last fallen, soweit sie im Ergebnis unterlegen sind. Im Streitfall hat die Familienkasse dem Klagebegehren zu 2/5 dadurch entsprochen, dass sie das beantragte Kindergeld ab Oktober 1996 festgesetzt hat. Für diesen Teil der Hauptsache hat sie die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu tragen. Soweit der Kläger --mit 3/5 des Klagebegehrens-- unterlegen ist, fallen ihm die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO zur Last (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 138 FGO Tz. 83).
4. Von einer weiteren Begründung zur Entscheidung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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