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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: VI B 4/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann offen bleiben, ob in der Beschwerde die behaupteten Zulassungsgründe in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt worden sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist jedenfalls unbegründet.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil die erforderlichen Angaben fehlen, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse liegen soll. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft nur die Rechtsfrage auf, ob "im vorliegenden Fall" eine Tatsache nachträglich bekannt geworden sei oder ob Treu und Glauben einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung entgegenstehe. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht, sondern regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen kann (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911). Insoweit gibt es auch keine gesteigerten Ermittlungspflichten des FA bei vom Arbeitgeber im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen --wie im Streitfall-- eingeräumten Wahlrechten (hier: monatliche Pension oder Rückkaufswert einer Lebensversicherung).

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des BFH oder eines anderen Finanzgerichts (FG) nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere ist das zitierte Urteil des FG Köln vom 17. Dezember 2002 9 K 4254/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 668) durch das nachgehende Urteil des BFH in BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911 überholt; in diesem Urteil ist der BFH der Auffassung des FG Köln entgegengetreten, dass vom FA bei einer in der Steuererklärung erklärten "Entschädigung" stets die zugrunde liegende Vereinbarung angefordert werden müsse. Diese Auffassung des BFH hat die Vorinstanz auch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Da es vom Rechtsstandpunkt des FG aus nicht darauf ankam, ob der Kläger der Veranlagungsstelle nachträglich einen Ordner, der möglicherweise das Schreiben mit der Ausübung des Wahlrechts enthielt, zur Einsichtnahme angeboten hat, kann auch der behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) nicht greifen.

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