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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: VI B 4/98
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 |
Gründe
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch.
Es bestehen keine Zweifel, daß das Existenzminimum der Kinder im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben ist.
Der Senat kann offen lassen, ob im Veranlagungszeitraum 1992 überhaupt ein Nachbesserungsbedarf auftreten kann, nachdem der Kinderfreibetrag im Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297, BStBl I S. 146) auf 4 104 DM erhöht wurde und das kindbedingte Existenzminimum bei überschlägiger Berechnung bei etwa 5 600 DM bis 5 800 DM liegen dürfte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum 1992 --wenn überhaupt-- erst ab einem Grenzsteuersatz, der sich dem Höchststeuersatz annähert, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hineinwachsen (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, Deutsches Steuerrecht 1999, 276 unter Ziff. B 2.). Eine derartige Fallgestaltung ist hier indessen nicht gegeben, da der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1992 lediglich bei rd. 26 v.H. liegt.
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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