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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: VI B 40/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung, oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23).

Das Finanzgericht (FG) hat das Verschulden des Beraters zum Einen damit begründet, dass dieser trotz Kenntnis des Fristablaufs für den Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einkommensteuererklärung auch nicht in vorläufiger Form eingereicht habe; zum anderen habe er auch nicht dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen habe, um die notwendige Sorgfalt während des Umzugs sicherzustellen. Der Kläger hat dazu Zulassungsgründe nicht vorgebracht.

Stattdessen hat er Tatsachen vorgetragen, die nicht durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils gedeckt sind, ohne jedoch darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Feststellungen verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sein könnten. Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung eröffnen die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 und 83, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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