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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: VI B 413/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.
Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom 19. November 1985 VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344; vom 27. Januar 1987 V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Anm. 10). Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung, der auch Prozesshandlungen zugänglich sind (BFH-Urteil vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374; BFH-Beschluss in BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603).
Die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde ist als bedingt eingelegt anzusehen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar in der Rechtsmittelschrift den Begriff der Bedingung nicht verwendet. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist jedoch deutlich zu entnehmen, dass der Kläger vom erkennenden Senat zunächst eine Prüfung der Zulässigkeit der Revision und im Falle einer positiven Entscheidung kein weiteres Eingehen auf die Nichtzulassungsbeschwerde erwartet. Nur für den Fall, dass sich die Revision nicht als ohne weiteres statthaft erweisen sollte, sei die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
In Anbetracht der Unzulässigkeit wegen bedingter Einlegung braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen den formellen Anforderungen an die Begründung aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Ende der Entscheidung
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