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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.1999
Aktenzeichen: VI B 417/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 121 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) durch Urteil vom 23. Juni 1998 abgewiesen. Das Urteil ist aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, an der für den Antragsteller Rechtsanwältin A, Kassel, mit Untervollmacht teilgenommen hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Zuvor hatte es dem Antragsteller für das Klageverfahren antragsgemäß Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts B, Darmstadt, gewährt. Den Antrag des Prozeßbevollmächtigten, die Beiordnung auf Rechtsanwältin A als Unterbevollmächtigte zu erstrecken, lehnte das FG mit dem angefochtenen Beschluß ab.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung weist er darauf hin, daß die Beiordnung einer Unterbevollmächtigten aus Kassel nur unwesentlich teurer sei als die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem FG in Kassel durch den Prozeßbevollmächtigten aus Darmstadt, oder die Beiordnung eines Korrespondenzanwalts. Vorsorglich beantragt er mit der Beschwerde, Rechtsanwältin C, Darmstadt, als Korrespondenzanwältin beizuordnen sowie die Rechtsanwältin A als Hauptbevollmächtigte.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH keinen Erfolg mehr haben, wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist und die Hauptsache nicht mehr an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann. In einem solchen Fall kann PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht mehr gewährt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, und vom 21. Juli 1995 V B 17/95, BFH/NV 1996, 167, m.w.N.). Dementsprechend ist auch einer Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem das FG es ablehnt, einen PKH-Beschluß abzuändern, nach Beendigung des Hauptverfahrens der Erfolg zu versagen.

Überdies hat das FG es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller einen weiteren Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten (Unterbevollmächtigten) beizuordnen. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung kann der Partei zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten kommt danach nicht in Betracht (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 11 C 19/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 3243; Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Februar 1995 9 WF 5/95, Anwaltsblatt 1996, 54).

Auch die mit der Beschwerde beantragte Abänderung des Beiordnungsbeschlusses dahin, daß Rechtsanwältin A, Kassel, als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwältin C, Darmstadt, als Korrespondenzanwältin beigeordnet wird, ist nach Abschluß des Hauptverfahrens nicht mehr statthaft. Für eine solche Abänderung besteht auch keine Notwendigkeit, nachdem im Hauptverfahren weder Rechtsanwältin C als Korrespondenzanwältin noch Rechtsanwältin A als Hauptbevollmächtigte tätig geworden sind.

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