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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: VI B 42/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das Finanzgericht (FG) von sich aus Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist. Ferner ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (Senatsentscheidung vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen musste das FG den angebotenen Zeugenbeweis nicht erheben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG hatte der Kläger beantragt, den ehemaligen Handlungsbevollmächtigten der GmbH X.Y. als Zeugen zu den Vorgängen in der GmbH zu hören. Dieser Beweisantrag war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich. Das FG ist nämlich zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer von seiner Verantwortlichkeit erst dadurch befreit wird, dass er von der Geschäftsführung der GmbH zurücktritt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Daher durfte das FG die vom Kläger im Kern behauptete Tatsache, dass er nur als einflussloser Strohmann gehandelt habe, als wahr unterstellen.



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