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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: VI B 44/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 102
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch einen Verfahrensmangel in der vom Gesetz gebotenen Form dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben.

Mit der Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe sein Ermessen nicht ausgeübt, wird kein Verfahrensfehler bezeichnet, sondern ein Verstoß gegen materielles Recht, der grundsätzlich keine Zulassung rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind außerdem diejenigen Fehler grundsätzlich keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts, die dem FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren unterlaufen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 77, m.w.N.). Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Rechtmäßigkeit der --gemäß § 102 FGO durch das Gericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren-- Ermessensentscheidung des FA sprechen.

Mit der bloßen Behauptung, das Finanzgericht sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil es nur pauschal auf die Entschuldigungsgründe und auf die wirtschaftliche Leistungskraft des Klägers eingegangen sei, ohne die aus den Akten --angeblich-- ersichtlichen Angaben und Sachverhalte zu berücksichtigen, wird weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) noch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts, noch gar eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 76 Abs. 2 FGO) schlüssig gerügt.

Ende der Entscheidung

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