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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: VI B 44/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- liegt im Streitfall nicht vor.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes oberstes Bundesgericht.
a) Eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Divergenz setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Dagegen genügt eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob die Übernahme der Verbindlichkeit durch die Bezahlung des Vergleichsbetrages durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst war, entgegen der Auffassung der Kläger keinen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht übereinstimmenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt.
b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst. Von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Bürgschaftsübernahme kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausgegangen werden. Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; vgl. auch BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54; vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33).
Von diesen Grundsätzen, die auch bei der Übernahme einer Verbindlichkeit des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, ist das FG in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Es ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung der Vergleichssumme in einem engeren Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung des Klägers stand.
c) Soweit die Kläger eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem BGH-Urteil vom 27. Februar 1975 II ZR 112/72 (Oldenburg), Wertpapiermitteilungen 1975, 467, behaupten, haben sie schon keinen abstrakten, der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz benannt, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmte (vgl. zur Darlegung der Divergenz BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950). Außerdem ist Gegenstand der Divergenzentscheidung nicht der von den Klägern erwähnte § 43 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern § 34 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Im Übrigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der nach Ansicht der Kläger abweichend entschiedenen Rechtsfrage. Denn das FG hat zur Verschuldensform keine Feststellungen getroffen. Es ist vielmehr letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass "von einem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers nicht ausgegangen werden" könne.
Ende der Entscheidung
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