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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2006
Aktenzeichen: VI B 49/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Ebenso wenig kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 (FGO). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Ein auf höchstens 2 400 DM (in den Streitjahren) beschränkter Abzug ist nach Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 der letztgenannten Vorschrift dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG setzen jedoch voraus, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (Blümich/Wacker, § 4 EStG Rz. 285k; Blümich/Lindberg, § 12 EStG Rz. 69). Ob eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist, kann nach der Rechtsprechung des BFH anhand von Beweisanzeichen gelöst werden. Dabei ist u.a. von Bedeutung, ob dem Steuerpflichtigen für das Wohnbedürfnis genügend Raum zur Verfügung bleibt und deshalb eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass der Arbeitsraum nur beruflich genutzt wird. Ferner ist zu prüfen, ob der Raum von den Privatzimmern getrennt liegt (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16; vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219; vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467, und vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34). Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von den vom Kläger genannten BFH-Entscheidungen vom 19. August 1988 VI R 69/85 (BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000) und vom 24. Januar 1992 VI R 127/88 (BFH/NV 1992, 459) ab. Danach steht der steuerlichen Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer nicht von vornherein entgegen, dass er als Durchgang nur zu einem weiteren Raum genutzt wird. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu gewichten, ob der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Diese Würdigung hat das FG vorgenommen.

2. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, welche steuerlichen Konsequenzen für die Anerkennung eines Durchgangszimmers als häusliches Arbeitszimmer aus der Tatsache zu ziehen sind, dass es als Durchgangszimmer zu einem fast ausschließlich beruflich genutzten Raum dient, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat allgemeine Grundsätze aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein als Arbeitszimmer genutztes Durchgangszimmer als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden können. Danach ist anhand bestimmter Beweisanzeichen nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichten, ob das Durchgangszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1995 XI B 153/94, BFH/NV 1996, 308).

3. Im Kern richtet sich die Beschwerde des Klägers gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar.

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