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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: VI B 5/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 54 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
ZPO § 222 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF

Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegt, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist.

FGO § 54 Abs. 2, § 115 Abs. 3 ZPO § 222 Abs. 1

Beschluss vom 28. September 2000 - VI B 5/00 -

Vorinstanz: Hessisches FG


Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Im Streitfall ist die Vorentscheidung am 17. November 1999 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 17. Dezember 1999 endete (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Da die Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Februar 1976 2 BvR 652/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 264) genügt es, wenn die Beschwerde bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages bei Gericht eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1976 VII B 37/75, BFHE 119, 19, BStBl II 1976, 570).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt. Ausweislich des Eingangsvermerks des Faxgerätes des Finanzgerichts (FG) sind die beiden Seiten der Beschwerde erst um 0.00 Uhr, d.h. in der ersten Minute der ersten Stunde des 18. Dezember 1999 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (17. Dezember 1999, 24.00 Uhr) eingegangen. Die Behauptung der Klägerin, das Faxgerät des FG sei 10 Minuten zurückgestellt, ist in sich unschlüssig, so dass sich insoweit auch Beweisaufnahmen erübrigen. Wenn dies der Fall wäre, so wäre die Beschwerde sogar 10 Minuten nach Ablauf der Frist eingegangen.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde fristgerecht eingelegt ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die rechtzeitige Absendung der Beschwerde per Fax an (Seite 2 wäre auch dann mit 0.00 Uhr verspätet abgesandt worden), sondern auf den Eingang des Faxes bei Gericht. Wer einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Beschwerde) mittels Telefax einlegen will, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen werden kann (BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 565/98, Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, 168).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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