Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: VI B 51/00
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4
FGO § 142
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Vor dem Finanzgericht (FG) klagte der --inzwischen geschiedene-- Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend das Kindergeld für die ehelichen Kinder. Das FG lud die Antragstellerin zu dem Klageverfahren notwendig bei. Am 1. Dezember 1999 stellte ihr Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 10. Dezember 1999 ein. Der Antrag auf PKH wurde nicht näher begründet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 erklärten alle Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schlugen einvernehmlich eine Kostenregelung vor. Das FG erließ am 14. Januar 2000 eine entsprechende Kostenentscheidung.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 1999 lehnte das FG den Antrag auf PKH ab, weil die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens nicht schlüssig dargelegt worden sei. Gegen die Versagung der PKH richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht (mehr) an den BFH gelangen kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503; vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 28). Das ist hier der Fall, weil die Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten erledigt und die vom FG getroffene Kostenentscheidung unanfechtbar ist (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zwar wird die Beschwerde aus Billigkeitsgründen auch dann als statthaft angesehen, wenn das FG über den Antrag auf PKH erst mit Abschluss der Instanz entschieden hat, so dass der Antragsteller das Rechtsmittel vorher nicht einlegen konnte (BFH-Beschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838; vom 29. Oktober 1993 XI B 42/93, BFH/NV 1994, 655). Auf diese Ausnahmesituation kann sich die Antragstellerin im Streitfall indessen nicht berufen. Denn da ihr Prozessbevollmächtigter den PKH-Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt hatte, ohne das Streitverhältnis darzustellen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) und das prozessuale Begehren der Beigeladenen anzugeben, war nicht alles den Umständen nach Gebotene und Zumutbare unternommen, um die Nachprüfung des Antrags auf PKH vor der Sachentscheidung zu erwirken (BFH-Urteil in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, 839).

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes), weil die dem angefochtenen Beschluss des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Streitfall unzutreffend war.



Ende der Entscheidung

Zurück