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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: VI B 51/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 227 | |
FGO § 102 |
Gründe:
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Bei der Ablehnung des von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten Steuererlasses handelte es sich um eine Ermessensentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977), so dass die Überprüfungsmöglichkeit durch das Finanzgericht (FG) gemäß § 102 FGO beschränkt war. Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, in welcher Weise die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu erfolgen habe, wenn verschiedene, nachträglich entstandene Umstände ineinander greifen. Diese Frage ist indessen nicht klärungsbedürftig (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Denn für die Beurteilung, ob eine Ermessensentscheidung rechtmäßig war, ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. Gräber/ von Groll, a.a.O., § 102 Rz. 13, m.w.N.). Das gilt auch für Billigkeitsentscheidungen betreffend Erlassanträge (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1972 I R 158/71, BFHE 106, 489, BStBl II 1972, 919). Tatsächliche und rechtliche Umstände des Streitfalles, die erst nach Ablauf des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zutage getreten sind, waren danach vom FG nicht zu berücksichtigen. Gesichtspunkte, die eine erneute Überprüfung der vorbezeichneten Rechtsprechung nahe legen könnten, sind nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger vorbringt, die Ablehnung seines Erlassantrags durch das FA sei wegen Ermessensreduzierung fehlerhaft gewesen und das FG hätte dies bei seiner Entscheidung beachten müssen, rügt er lediglich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. Dieser behauptete Umstand gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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