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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: VI B 52/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe --abweichend von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1998 X R 83/96 (BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534)-- den Arbeitnehmerbegriff nicht zutreffend ausgelegt und das Gesamtbild der Verhältnisse nicht gewürdigt. Damit ist eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht schlüssig dargelegt. In dem genannten Urteil hat der BFH ausgeführt, dass für die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von solchen aus nichtselbständiger Arbeit eine Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erforderlich ist. Eine derartige Gesamtwürdigung hat das FG unter Hinweis auf das vorbezeichnete BFH-Urteil indessen vorgenommen. Mit den hiergegen vorgebrachten Einwendungen macht der Kläger inhaltlich keine Abweichung geltend, sondern rügt lediglich, dass das FG die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall fehlerhaft angewendet habe. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte es nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2006 I B 50/06, BFH/NV 2007, 254).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, durch das Übergehen wesentlicher Umstände aus seinem Vortrag habe ihm das FG das rechtliche Gehör verweigert, ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsbegründung zu berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2004 VII B 99/04, BFH/NV 2005, 932). Hierfür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte, zumal das FG bei der Darlegung der von ihm durchgeführten Gesamtwürdigung nicht sämtliche Einzelgesichtspunkte aus dem Vortrag des Klägers abzuhandeln brauchte.

2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02 (BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579) ab. Dort hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt (FA) in einem Haftungsbescheid die Ausübung seines Ermessen begründen und insbesondere zum Ausdruck bringen muss, warum es den Haftungsschuldner anstelle des Steuerschuldners in Anspruch nimmt. Die Behörde sei dagegen nicht befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen oder nachzuholen. Diese Rechtsfrage hat das FG im Streitfall nicht abweichend von der Entscheidung des BFH beantwortet, schon weil das beklagte FA im finanzgerichtlichen Verfahren keine Ermessensgründe nachgeschoben hat. Auch soweit dem BFH-Urteil zu entnehmen ist, dass die mangelnde Ausübung des Auswahlermessens zur Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheids führt, liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Divergenz vor. Denn das FG hat --unter Hinweis auf Rechtsprechung des BFH-- ausgeführt, dass im Streitfall ausnahmsweise keine besondere Ermessensbegründung erforderlich gewesen sei. Eine Ausübung eigenen Ermessens ist damit nicht verbunden.

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