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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: VI B 52/99
Rechtsgebiete: EStG, AO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO § 165 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193 und 194) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1994 von der Einkommensteuer verschont geblieben.
Im Veranlagungszeitraum 1994 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erst ab einem Grenzsteuersatz, der über 40 v.H. liegt, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein (vgl. auch die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233 zu B 2, und vom 29. März 1999 VI B 249/98, BFH/NV 1999, 1089, sowie die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 - S 2282 a - 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831). Die Kläger können hier jedoch deshalb nicht betroffen sein, weil ihr Grenzsteuersatz lediglich bei rd. 22 v.H. liegt.
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Ende der Entscheidung
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